=> Verfahren - Auswahl

Akteneinsicht eines Adoptivkindes

EINLEITUNG

Sie als adoptierte Person können mit Vollendung des 16. Lebensjahres unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu erhalten. Ebenso haben Sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Recht auf Einsicht in Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt.

Die Adoptionsvermittlungsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung, berechnet von Ihrem Geburtsdatum an, 60 Jahre lang aufzubewahren.

ZUSTAENDIG

  • die Adoptionsvermittlungsstelle
  • das Standesamt

VORAUSSETZUNG

Wenn Sie sich als adoptierte Person selbst an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, ist das Offenlegen der Adoption unter folgenden Umständen zulässig:

  • Kinder unter 16 Jahren: nur mit Zustimmung der Adoptiveltern
  • Adoptierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben: Zustimmung der Adoptiveltern ist erforderlich
    Ist die Zustimmung auch nach einer Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu erhalten, können nur Auskünfte über allgemeine Lebensumstände gegeben und besonders sensible Bereiche abgedeckt werden.
  • volljährige Adoptierte: Zustimmung der Adoptiveltern ist nicht erforderlich

ABLAUF

Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte gewähren Ihnen die Akteneinsicht und informieren über Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände (z.B. Freigabegründe der leiblichen Eltern). In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.

Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, wenn persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Als entgegenstehende Interessen können beispielsweise Weigerungen der leiblichen Eltern, Informationen weiterzugeben, in Betracht kommen – dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.

Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermittelt dies in der Regel ebenfalls die Adoptionsvermittlungsstelle.

Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.

KOSTEN

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE